Junger, selbstbewusster Student mit asiatischen Wurzeln
Campus

Beratung bei Vorkommnissen sexualisierter Diskriminierung

Sexuelle Belästigung und Gewalt an Hochschulen

Sexualisierte Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Gewalt finden auch an Hochschulen statt. Abhängigkeits- und Konkurrenzverhältnisse im Studium, während der Qualifikationsphase oder am Arbeitsplatz können zu unterschiedlichsten Formen der sexualisierten Diskriminierung, der sexuellen Belästigung oder Gewalt führen.

Der Begriff sexuelle Belästigung umfasst verschiedene, nach Art und Schweregrad differierende Handlungen und Verhaltensweisen, die als diskriminierend oder degradierend erlebt werden. Verbale und körperliche Aufdringlichkeiten stellen nicht hinzunehmende Übergriffe dar, während Nötigung und Vergewaltigung Formen sexueller Gewalt darstellen. Die Wahrnehmung solcher Verhaltensweisen und Handlungen ist individuell sehr verschieden.

Beauftragte für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung

Die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit hat nach § 4 Absatz 9 des Landeshochschulgesetzes (LHG) von 2005 in der Fassung vom 17.12. 2020 für ihre Mitglieder und Angehörigen beider Standorte eine Beauftragte sowie einen Beauftragten für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung bestellt. Der Senat der HdBA hat folgende Personen zum September 2021 auf zwei Jahre bestellt:

  • Frau Tanja Merkel M.A., Campus Mannheim, als Ansprechpartnerin,
  • Herrn Prof. Dr. Ingo Matuschek, Campus Schwerin, als Ansprechpartner.

Die Ansprechpersonen haben die Aufgabe, Mitglieder und Angehörige der Hochschule jeglichen Geschlechts in Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung, Gewalt und Diskriminierung über interne und externe Möglichkeiten der Beratung aufzuklären. Zudem informieren sie über eventuelle formelle sowie prozessuale Schritte und vermitteln gegebenenfalls einen Kontakt zur zuständigen Organisationseinheit.

Die Gespräche zwischen Mitgliedern bzw. Angehörigen und Ansprechpartnerin/ Ansprechpartner sind selbstverständlich vertraulich. Informationen zur persönlichen bzw. sachlichen Situation von Betroffenen werden nicht ohne deren Freigabe an Dritte weitergeben.

Sie können sich unabhängig von Ihrem Campusstandort an die Ansprechpartnerin oder den Ansprechpartner wenden.

Kontakt:

Frau Tanja Merkel M.A.
Fachkraft Studierendenservice
Telefon: +49 621 4209-249
E-Mail:  Tanja.Merkel(at)arbeitsagentur.de
Seckenheimer Landstraße 16,
68163 Mannheim, Zimmer 104

Herr Prof. Dr. Ingo Matuschek
Professor Soziologie der Arbeit und Sozialstruktur
Telefon: +49 385 5408 476
E-Mail: ingo.matuschek(at)hdba.de
Wismarsche Str. 405
19055 Schwerin, Zimmer 0230 

Was können Sie tun, wenn Sie sich belästigt oder diskriminiert fühlen?

Wenn für Sie eine Grenzüberschreitung stattgefunden hat, ist dies immer ein Grund zum Handeln. Sie haben mehrere Möglichkeiten:

  • Der Person sagen, dass man sich sexuell belästigt oder diskriminiert fühlt;
  • falls das Gegenüber darauf nicht eingeht, Konsequenzen ankündigen;
  • Gedächtnisprotokoll führen, um Fakten zu sammeln;
  • Kontakt zu den hier aufgeführten Stellen suchen.

Bundesweite Ansprechstellen

Ansprechstellen in Mannheim

Ansprechstellen in Schwerin

Insoweit strafrechtliche Belange durch Verhaltensweisen oder Handlungen berührt werden, ersetzen Beratungen keinesfalls eine Anzeige durch die Betroffenen bei den entsprechenden Behörden (insbesondere Polizei). Gegen Mitglieder bzw. Angehörige der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit, die sich unangemessen, übergriffig oder strafrechtlich relevant verhalten haben, können arbeits- oder dienstrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Notwendig sind dafür entsprechende Angaben durch die Betroffenen, z.B. durch Informationen über relevante Vorfälle an das Rektorat oder die Personalabteilung bzw. dem Personalrat. Die Beauftragten für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung bieten in solchen Fällen die Information zu und die Begleitung bei entsprechenden Gesprächen an.

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat mit dem 15. November die Rechtsanwältin Michaela Spandau als Vertrauensanwältin für sexualisierte Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Gewalt bestellt. Die Vertrauensanwältin steht den Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Verfügung und berät rechtlich als unabhängige, außenstehende Person. Sie kann bei Unsicherheiten beraten sowie in konkreten Einzelfällen mögliche weitere Schritte aufzeigen.

Für Betroffene besteht die Möglichkeit, Frau Spandau als Vertrauensperson direkt zu kontaktieren. Im Rahmen ihrer Tätigkeit steht vor allem die juristische (und kostenlose) Erstberatung hinsichtlich eines konkreten Sachverhalts im Mittelpunkt. Eine anonyme Kontaktaufnahme ist generell möglich; auf Wunsch wird anwaltliche Verschwiegenheit zugesichert. Frau Spandau kann grundsätzlich vertrauensvoll kontaktiert werden, selbst wenn nicht sicher ist, ob es sich um einen (straf-)rechtlich relevanten Fall handelt.

Kontakt:
Frau Rechtsanwältin Michaela Spandau (Javitz & Spandau Rechtsanwälte)
Immenhofer Straße 5, 70180 Stuttgart
Tel: +49 711 673 53 70
E-Mail:

Auszug Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG)

Vom 1. Januar 2005 § 4 a

Ansprechpersonen für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und für Antidiskriminierung

(1) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen jeweils eine weibliche und eine männliche Ansprechperson für Fragen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung; diese sind in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.

(2) Die Hochschule bestellt für ihre Mitglieder und Angehörigen eine Ansprechperson für Antidiskriminierung; diese ist in dieser Funktion nicht an Weisungen gebunden. Die Hochschule wirkt darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor Diskriminierungen aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft oder der religiösen und weltanschaulichen Identität geschützt werden. Die Hochschule trifft Regelungen zum weiteren Verfahren.

(3) Die Funktionen der Ansprechpersonen nach den Absätzen 1 und 2 können miteinander verbunden werden. Möglich ist auch die Verbindung mit der Funktion anderer Beauftragter, zum Beispiel der Gleichstellungsbeauftragten und der Beauftragten für Chancengleichheit, oder die Einrichtung hochschulübergreifender Stellen. Ausgeschlossen ist die Verbindung mit der Funktion der oder des Datenschutzbeauftragten.

§ 62 Absatz 3 Nr. 3 LHG (Exmatrikulation von Studierenden aufgrund von sexueller Belästigung).

Auszug aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird in § 3, Abs. 4 folgende Definition sexueller Belästigung gegeben:

"Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird."

§ 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten für Mitglieder und Angehörige der Hochschulen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend. Andere Vorschriften zur Antidiskriminierung bleiben unberührt.